AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen – AGBs 


1. Vertragsschluss 

(1) Für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers gelten ausschließlich nachfolgende Bedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen den Vertrags- parteien. 

(2) Der Auftragnehmer wird nur durch dessen schriftliche Auftragsbestätigung verpflichtet. Änderungen und Ergänzungen erfolgen durch die Geschäftsführung. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen, die hierzu vom Auftragnehmer nicht besonders bevollmächtigt sind, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Auftragnehmers bestätigt werden. 

(3) Etwaig getroffene mündliche Nebenabreden sind unwirksam.
(4) Maße und Gewichte in Angeboten und Auf- tragsbestätigungen gelten nur annähernd. 

(5) Für die Abrechnung sind die in den Liefer- scheinen angegebenen Gewichte und Mengen maßgebend. Beanstandungen des Liefergewichts oder die Liefermenge sind spätestens innerhalb 14 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich vorzubringen. 

(6) Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Beschaffenheiten legen die Eigenschaften des Lie- fergegenstandes umfassend und abschließend fest. [Insbesondere enthalten öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers, deren Gehilfen
oder Dritter (z. B. Darstellungen von Produkteigen- schaften in der Öffentlichkeit) keine diese Leis- tungsbeschreibung ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des Liefergegenstandes.] 


2. Preise 

(1) Preise gelten ab Werk zuzüglich MWSt., es sei denn, es wurde vertraglich anderes vereinbart.
(2) Sie beruhen auf den Kostenfaktoren zum Zeit- punkt des Vertragsabschlusses, der Auftragnehmer behält sich vor, die Preise entsprechend anzupassen wenn sich diese Kostenfaktoren (Material- und Hilfsstoffe, Löhne, gesetzliche Abgaben usw.) bis zur Lieferung ändern. 

(3) Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Auftraggeber steht offensicht- lich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Auftragge- ber nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseiti- gung) steht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Auftraggeber fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschl. etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemes- senen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftrag- nehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu verlangen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
1. Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) gegen den Auftragnehmer als Verkäufer der Lieferung, welche er von Dritten be- zieht und unverändert an den Auftraggeber/ Käufer weiterliefert, bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinaus gehenden Vereinbarungen getroffen hat.
2. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 


3. Lieferzeiten 

(1) Lieferzeiten gelten nur annähernd, sofern sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt dem Auftragnehmer als Verkäufer der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber/ Käufer weiterliefert, vorbehalten. (2) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. 

(3) Aus der Verzögerung von Teillieferungen kann der Auftraggeber keine Rechte hinsichtlich der übrigen Teilmenge herleiten. Mangelhafte Teillie- ferungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Geltendmachung von Rechten bezüglich der übrigen Bestellmenge. 

(4) Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaf- fungsrisiko. Er steht für die rechtzeitige Beschaffung seiner Lieferung/ Leistung nur ein, soweit er die erforderlichen Zulieferungen rechtzeitig erhält. 

Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässig- keit bleibt unberührt. Die Beweislast dafür, dass eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beschaffung von Zulieferungen vom Auftragnehmer zu vertreten ist, obliegt dem Auftraggeber. 

Der Verkäufer wird den Käufer unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Lieferge- genstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Verkäufer wird dem Käufer im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten. 

(5) Der Auftragnehmer als Verkäufer hat Sachmän- gel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Auftraggeber weiterliefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 

1. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach 

den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragsnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragsneh- mers wegen Verzögerung der Leistung für den Schadenersatz neben der Leistung auf 10 % und 

ür den Schadenersatz statt der Leistung auf
10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Auftragnehmer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
2. Der Auftragnehmer haftet bei Unmöglichkeit
der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers
oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Auftragnehmers ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 5 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. Im Übrigen wird die Haftung des Auftragnehmers wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 10 % des Wertes der Lieferung/Leistung begrenzt. Wei- tergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftrag- gebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Der Auftraggeber kann im Rahmen der gesetz- lichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat; im Falle von Mängeln verbleibt es jedoch bei den gesetzlichen Voraussetzungen. Der Auftraggeber hat sich bei Pflichtverletzungen inner- halb einer angemessenen Frist nach Aufforderung des Auftragnehmers zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
4. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Auftraggebers um mehr als 2 Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Verkäufers verzögert,
kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld in Höhe von 5 %
des Preises des Liefergegenstandes pro Monat, höchstens jedoch die nachweislich tatsächlich entstandenen Kosten berechnen. Dem Auftraggeber ist der Nachweis gestattet, dass dem Auftragneh- mer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist
der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. 


4. Abnahme 

(1) Ist eine Abnahme nach besonderen Bedin- gungen vereinbart, so hat der Auftraggeber diese im Lieferwerk auf eigene Kosten durchzuführen.
(2) Erfolgen bei der Abnahme keine Beanstandun- gen oder unterlässt der Auftraggeber die Abnahme, so gelten die Waren mit Verlassen des Lieferwerks als vertragsgemäß geliefert.
(3) Der Auftraggeber hat die Ware zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind unver- züglich nach Feststellung zu rügen. Entsprechendes gilt bei Falschlieferungen. 


5. Gefahrenübergang 

(1) Lieferung erfolgt ab Werk
(2) Jede Gefahr geht mit der Anzeige der Ver- sandbereitschaft, spätestens wenn die Ware das Lieferwerk verlässt, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer den Transport durchführt. 


6. Gewährleistung 

1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beein- trächtigung der Brauchbarkeit. Der Verkäufer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht, und unverändert an den Besteller weiter- liefert, nicht zu vertreten; die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. 

2. Der Auftragnehmer ist im Rahmen der Nacherfüllung in keinem Fall zur Neulieferung bzw. –herstellung verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung (Nachbesserung) fehl, so steht dem Auftraggeber das Recht zu, zu mindern oder – wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist
– nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Will der Auftraggeber Schadenersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristset- zung bleiben unberührt.
3. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforder- lichen Aufwendungen trägt der Auftraggeber, soweit sie sich dadurch erhöhen, dass die Lieferungen
oder Leistungen an einen anderen Ort als die Niederlassung des Auftraggebers verbracht werden, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

(4) Auskünfte sowie mündliche und schriftliche Beratungen erfolgen stets gefälligkeits- halber. Eine Haftung hierfür ist ausgeschlossen. 


7. Eigentumsvorbehalt 

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auf- tragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. 

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbe- halts ist dem Auftraggeber eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterver- äußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Auftraggeber erfolgt. Der Auftraggeber hat mit dem Abnehmer auch 

zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt.
3. Dem Auftraggeber ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung
(im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbei-
tet“) erfolgt für den Auftragnehmer, der aus der Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Auftraggeber verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Verarbeitung 

mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigen- tum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Auf- traggeber Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Auftraggeber darüber einig, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. 

4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegen- standes oder der Neuware tritt der Auftraggeber hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. 

5. Verbindet der Auftraggeber den Liefergegen- stand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber 

in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefer- gegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab. 

6. Bis auf Widerruf ist der Auftraggeber zur Einzie- hung der abgetretenen Forderung befugt. Der Auf- traggeber wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstel- lung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechsel- protest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers, ist der Auftragnehmer berech- tigt, die Einziehungsbefugnis des Auftraggebers zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Auftraggeber gegenüber dem Kunden verlangen. 

7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
8. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sons- tigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungs- rechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Siche- rungsrechte freigeben; dem Auftragnehmer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
10. Bei Pflichtverletzungen des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftrag- nehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Her- ausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet.
Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. 


8. Haftungsbegrenzung 

1. Der Auftragnehmer haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Auftragnehmers ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den ver- tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Abs. 1 aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt. 

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefer- gegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird. 

3. Die Regelungen der vorstehenden Abs. 1 und
2 erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Hand- lung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach Ziff. 3 (7) ff., die Haftung für Unmöglichkeit nach Ziff. 3 (8) ff. 

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


9. Verletzung von Rechten Dritter 

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden dadurch Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte, verletzt, stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von diesen Ansprüchen auf erste Anordnung frei. 


10. Modelle, Werkzeug, anderer Formeinrichtungen 

Auch bei Vergütung von Kostenanteilen für Werk- zeuge oder Formen u. ä. durch den Auftraggeber bleiben diese alleiniges Eigentum des Auftragneh- mers. Bei Nichtausnutzung hat der Auftraggeber den Restanteil der nicht gedeckten Kosten zu vergüten. 


11. Verjährung 

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen/Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei beweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke) § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unter- nehmers) oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür be- steht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren. 2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammen- hang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Auftragnehmer bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1. 

3. Die Verjährungsfristen nach Abs 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe: 

1. Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
2. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht,
wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig ver- schwiegen hat oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Lieferungen/ Leistungen übernommen hat. Hat der Auftrag- nehmer einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten anstelle der in Abs. 1 genannten Fristen die gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist gelten würden (also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und Nr. 3 (sonstige Lieferungen) bzw. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB (Herstellung/Wartung/Veränderung einer Sache oder Planungs-/Überwachungsleistungen) bzw. Nr. 2 (Bauwerke oder Planungs-/Überwachungsleistun- gen hierfür) bzw. Nr. 3 (sonstige Leistungen) unter Ausschluss der Fristverlängerung bei Arglist gem. §§ 438 Abs. 3 bzw. 634a Abs. 3 BGB), wenn nicht ein anderer Ausnahmefall nach diesem Abs. 3 vorliegt. 3. Die Verjährungsfristen gelten für Schadens- ersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 

4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprü- chen mit der Ablieferung, bei Werkleistungen mit der Abnahme.
5. Soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hem- mung und den Neubeginn von Fristen unberührt. 

6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. 


12. Teilunwirksamkeit 

Die rechtliche Unwirksamkeit einzelner Bestim- mungen dieser Bedingungen und der sonstigen vertraglichen Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. 


13. Datenspeicherung 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Daten gem. Datenschutzgesetz zu speichern. 


14. Gerichtsstand 

(1) Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Auftrag- geber Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsver- hältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragsnehmers. 

(2) Auf die Geschäftsbeziehung findet vorbe- haltlich der in Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelten Ausnahmen deutsches Recht Anwendung .

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